Allgemeine Geschäftsbedingungen der Multi Reflex AG

 

Offerten

Verbindliche Offerten bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Offerten, Vereinbarungen oder Telefonauskünfte haben lediglich Richtpreischarakter. Unbefristete Offerten sind bis zur Auftragsbestätigung stets freibleibend.

Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Diese muss offen ausgewiesen sein. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge, die vor Auftragsbeendigung eintreten könnten. Preisvereinbarungen können angepasst werden, wenn sich die Kosten für Leistungsbestandteile erhöhen.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsfrist von Rechnungen beträgt 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug. Der Auftraggeber ist für die Bezahlung der durch ihn erteilten Aufträge haftbar, auch wenn diese auf sein Verlangen an Dritte verrechnet werden sollen. Es können auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangt werden. Bei Ausbleiben kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei aufgelaufene Kosten ohne Verzug fällig werden. Falls Aufträge grössere Geldmittel binden, wie für Material, Fremdarbeiten oder bei einer Auftragsabwicklung länger als zwei Monate, so können Vorauszahlungen zur Deckung der Aufwendungen verlangt werden. Die Höhe der Vorauszahlungen und deren Fälligkeit sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

Auf Verlangen des Auftraggebers eingekaufte Produktionsmaterialien, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, werden unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.

Autorkorrekturen

Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen am Umbruch und dergleichen) sind in den offerierten Preisen nicht enthalten und werden nach aufgewendeter Zeit zusätzlich berechnet.

Urheberrecht / Impressum

Der Auftraggeber übernimmt jegliche Haftung bezüglich des Urheberrechts der von ihm in Auftrag gegebenen Aufträge. Im Zweifelsfalle kann eine Arbeit auch abgelehnt werden. Bei politischen Publikationen, Aufrufen u.ä. ist der Verfasser, die Partei oder Organisation im Impressum aufzuführen.

Abholung von Waren und Vorlagen

Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so kann die Ware fakturiert und auf Rechnung des Auftraggebers intern oder auswärts eingelagert werden. Für Vorlagen, die nicht innerhalb von 4 Wochen abgeholt werden, wird keine Haftung übernommen. Bei Beschädigungen wird nur der Materialwert ersetzt.

Haftung und Nutzung der Informatik

Für den allfälligen Verlust von Daten während des Transportes oder der Bearbeitung können mit Ausnahme des Ersatzes des Datenträgers keine Garantieansprüche geltend gemacht werden. Falls für die Weiterverarbeitung Programme des Kunden verwendet werden müssen, ist der Kunde verantwortlich, dass Originalprogramme des Herstellers verwendet werden. Der Auftraggeber ist vollumfänglich haftbar für allfällige Schäden an unserem IT-Equipment, welche durch fehlerhafte oder mit Computerviren o.ä. verseuchte angelieferte Programme oder Dateien entstehen.

Aufbewahrung von Druckunterlagen

Ohne schriftliche Vereinbarung besteht keine Pflicht zur Aufbewahrung von analogen oder digitalen Vorlagen und Druckunterlagen. Eine allfällige Lagerung erfolgt gegebenenfalls auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Vom Auftraggeber geliefertes Material

Das Risiko auf Ergebnis und allfälligen Ausschuss bei der Weiterverarbeitung von Material, das vom Auftraggeber angeliefert wird, geht auf dessen Lasten. Es ist mindestens 10% Zuschuss zu liefern.

Lieferfristen

Wir bemühen uns, die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Die angegebenen Lieferfristen sind jedoch unverbindlich. Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Vorlagen, Unterlagen oder Daten gemäss Vereinbarung bei uns eintreffen. Die vereinbarte Lieferfrist dauert vom Tag des Eingangs der Vorlagen, Unterlagen oder Daten bis zum Tag, an welchem das Endprodukt den Betrieb verlässt. Wird das Gut zum Druck nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, so ist die vereinbarte Lieferfrist nicht bindend. Bei allfälliger Überschreitung der Fristen infolge Maschinendefekte, höherer Gewalt, Streiks usw. können keine  Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Für Express- oder Sofortlieferungen kann ein produkteabhängiger Zuschlag erhoben werden.

Lieferungen

Verpackung, Porto oder Transport werden gesondert verrechnet. Beschädigungen irgendwelcher Art sind dem Transportunternehmen sofort beim Eintreffen der Sendung mitzuteilen und festzuhalten.

Mängelrüge

Alle Produkte sind sofort nach Erhalt durch den Auftraggebern auf Qualität und Quantität zu prüfen. Reklamationen können nur innerhalb 2 Tagen nach erfolgter Lieferung berücksichtigt werden. Danach gilt die Lieferung als bestellkonform und fakturaberechtigt.  Eine über den Wert der Erzeugnisse hinausgehende Sekundärhaftung für indirekte Schäden aus Mängeln dieser Erzeugnisse und Mangelfolgeschäden werden nicht übernommen.

Toleranzen

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten. Soweit durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Auftraggeber. Branchen- und verfahrensübliche  Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger gelten nicht als Mängel. Bei Nachbestellungen gibt die Beilage eines Farbmusters Anspruch auf bestmögliche, nicht aber absolute Gleichheit der Farben.

Gestaltung und Entwürfe

Gestaltungsvorschläge, Skizzen und Entwürfe werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.

Datenübernahme und Sortierung

Für die Datenübernahme, die Datenprüfung und die Druckdatenaufbereitung wird bei Kleinformataufträgen eine Grundpauschale von CHF 10 verrechnet. Bei komplexen Druck- und Plotaufträgen mit mehreren Dateien und speziellen Sortierungswünschen wird der Aufwand für das Datenhandling und die Sortierung der Dokumente nach Aufwand verrechnet.

Mehraufwand

Vom Auftraggeber gegenüber dem Angebot verursachter Mehraufwand, z.B. die Bereinigung und Bearbeitung von Vorlagen, Text- und Bilddaten wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Menge und bei Extraanfertigung des Materials bis 20% können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

Gut zum Druck (GzD) / Proben

Korrektur- und Probeabzüge sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen. Für Fehler, die vom Auftraggeber übersehen wurden, kann nicht gehaftet werden. Dies auch dann, wenn kein vorgängiges GzD oder eine Probe verlangt wurde.

Beanstandung der Faktura

Eine nicht innert 10 Tagen beanstandete Faktura bestätigt den ordnungsgemässen Empfang der Lieferung, entsprechend dem mündlichen oder schriftlichen Auftrag, dem Bestell- oder Lieferschein.

Salvatorische Klausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des durch sie ergänzenden Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Sie bleiben für beide Teile wirksam. In einem Fall der Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung bemühen sich die Vertragspartner, eine neue Vereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu erreichen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Luzern. Wir sind darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Anwendbar ist Schweizer Recht.